Einladung zur Jahreshauptversammlung 2022

Die Jahreshauptversammlung findet am 13. Mai 2022 um 19h im Schülper Kroog statt.

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,
wir freuen uns auf die Jahreshauptversammlung 2022! Und auf Dich! Es ist mal wieder Zeit über das Vereinsgeschehen zu berichten. Es wird über das vergangene Jahr von den ehrenamtlichen Übungsleitern und Vorstand berichtet.
Die Wahlen! Wer wird die Geschicke des Vereins in Zukunft leiten? Wie geht es weiter mit dem Sport und allem drum herum? Der Vorstand, 1. VorsitzenderIn und GeschäftsführerIn sowie der 2. Vorsitzende und Jugendwart sind in ihrem Amt zu bestätigen oder neu zu wählen. SpartenleiterInnen und BeisitzerInnen müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt, eine Person für die Kassenprüfung neu gewählt werden.
Deshalb!
Kommt zur Versammlung und nehmt Euer Stimm-, Mitsprache- und Entscheidungsrecht als Mitglied des Vereins wahr. Nicht zu vergessen ist das Vorschlagsrecht. Weitere Punkte zu der Tagesordnung können bis zum 10.5.2022 bei unserem Sportsfreund und Geschäftsführer Jens Karp, An der Sparkasse 7, eingereicht werden. Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ wollen wir einen Ausblick auf das Sportjahr 2022 nehmen. Die Vorbereitungen für die 100 Jahr Feier im August sind auf den Weg gebracht. Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung
Mit sportlichen Grüßen
für den Vorstand der 2. Vorsitzende Hauke Koll

Frühjahrsputz Samstag 02. April 09:30 Uhr!

Nach einem kurzen Getränkestopp wird zielstrebig bis zur Mittagssuppe gearbeitet. Danach noch ein paar Restarbeiten und der Winter ist Geschichte.
Auch in diesem Jahr wird wieder geputzt, geharkt, geschaufelt, gerichtet gekarrt. „Hubba“, unser Platzwart hat schon eine lange Liste vorbereitet.
Bringt bitte Euer Handwerkszeug und Handschuhe mit.
Wir freuen uns auf Euch!

Corona-Regeln

Wir bitten um Beachtung und Einhaltung der aktuellen Landesverordnung zur Bekämpfung von Corona.
Für die Nutzung unserer Sportanlagen gelten damit folgende Regelungen.

Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen

Mit der neuen Formulierung des § 11 Abs. 2a „Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden …“ hat der Verordnungsgeber nun klargestellt, dass auch die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen (Kabinen, Duschen, etc.) unter die 2G-Regelung fallen.
Bedeutet: Auch wer draußen Sport treibt, hat beim Betreten eines Innenraums (Sportstätte) 2G zu erfüllen und es ist zu kontrollieren. Die Dauer des Betretens oder der Grund sind unerheblich.

Begleitung Eltern-Kinder-Turnen

Des Weiteren ist nun geregelt, dass für Sorge- oder Umgangsberechtigte als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung ein „3G-Nachweis“ (geimpft, genesen, getestet) im Innenbereich ausreichend ist. Diese müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies dürfte z.B. für die Begleitpersonen beim Eltern-Kind-Turnen zutreffen. (vgl. § 11 Abs. 2a Nr. 5).
Bei der Sportausübung selbst gilt weiterhin die 2G-Regelung (ohne Mund-Nasen-Bedeckung). Hier finden die §§ 2 und 5 keine Anwendung.